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   OLG Frankfurt, 26.01.2006 - 20 W 61/05   

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https://dejure.org/2006,5031
OLG Frankfurt, 26.01.2006 - 20 W 61/05 (https://dejure.org/2006,5031)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26.01.2006 - 20 W 61/05 (https://dejure.org/2006,5031)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26. Januar 2006 - 20 W 61/05 (https://dejure.org/2006,5031)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Deutsches Notarinstitut

    KostO §§ 147 Abs. 2, 30, 149
    Getrennte Gebühren für Fälligstellung des Kaufpreises und Kaufpreisüberwachung

  • Wolters Kluwer

    (Notargebühren für die Überwachung der Umschreibungsreife)

  • Judicialis

    KostO § 30 Abs. 1; ; KostO § 147 Abs. 2; ; KostO § 156

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KostO § 30 Abs. 1; KostO § 147 Abs. 2; KostO § 156
    Gebühren für Überwachung der Umschreibungsreife - Gebührenhöhe

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Notarrecht - Vergütung für Überwachung der Umschreibungsreife

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rechtmäßigkeit der Geltendmachung einer halben Gebühr aus 25 von Hundert eines Kaufpreises als Überwachungsgebühr eines Notars; Kaufpreisüberwachung als eigenständige notarielle Betreuungstätigkeit; Freie Bestimmbarkeit des als Berechnungsgrundlage dienenden ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DNotZ 2007, 424
  • OLG-Report Frankfurt 2006, 703
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.05.2005 - V ZB 40/05

    Voraussetzungen, Bemessung und Fälligkeit der Notargebühren für die Überwachung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.01.2006 - 20 W 61/05
    Für seine mit der Überwachung der Umschreibungsreife verbundene Tätigkeit erhält der Notar neben der Beurkundungsgebühr und der Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO für die Überwachung der Kaufpreisfälligkeit eine zusätzliche Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 12.05.2005 -V ZB 40/05-).

    Gegen den ihm am 31.01.2005 zugestellten landgerichtlichen Beschluss hat der Kostengläubiger mit am 10.02.2005 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz erneut weitere Beschwerde eingelegt unter Bezugnahme auf seinen bisherigen Vortrag und später dann unter Hinweis auf den Beschluss des BGH vom 12.05.2005 (Az. V ZB 40/05).

    Der Senat schließt sich der vom Kostengläubiger zitierten Entscheidung des BGH vom 12.05.2005 -V ZB 40/05- (JurBüro 2005, 485, 488= ZNotP 2005, 354) an.

  • OLG Frankfurt, 09.06.2005 - 20 W 305/02

    Notarkosten: Gebühren für die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung mit dem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.01.2006 - 20 W 61/05
    Diese Ermessensausübung ist vom Beschwerdegericht wie auch in sonstigen Fällen des § 30 Abs. 1 KostO nur auf seine Gesetzmäßigkeit zu überprüfen, also dahin, ob die vom Notar angewandten rechtlichen Kriterien zutreffen und ob die angestellten Erwägungen rechtsfehlerfrei sind (Senat, Beschl. v. 09.06.2005 -20 W 305/2002-; OLG Düsseldorf FG-Prax 1995, 247; Rohs/Wedewer, aaO., Stand 2003, § 30, Rdnr. 3, 3 a).
  • OLG Stuttgart, 09.03.2018 - 1 Not 2/17

    Disziplinarklage gegen einen Notar: Verwertung von zur Erfüllung der

    (OLG Düsseldorf vom 6.7.1995 - 10 W 41/95; OLG Köln vom 21.6.2000 - 2 X (Not) 8/99; OLG Hamm vom 5.6.2012 - 15 W 246/11; OLG Frankfurt vom 26.1.2006 - 20 W 61/05; OLG K. vom 2.12.2005 - 14 Wx 47/04; Rohs/Wedewer-Waldner, KostO.
  • OLG Düsseldorf, 09.12.2008 - 10 W 140/08

    Geschäftswert für Überwachung von Kaufpreisfälligkeit und Eigentumswechsel

    Es hat berücksichtigt, dass bei der Höhe dieses - nach freiem Ermessen zu bestimmenden - Abschlages die Bedeutung der Sache für die Beteiligten, insbesondere deren wirtschaftliches Interesse an der Vornahme des Amtsgeschäfts, der Arbeits- und Zeitaufwand des Notars sowie das Ausmaß seiner Verantwortlichkeit und der Umfang seines Haftungsrisikos zu berücksichtigen ist und nur bei besonderer Schwierigkeit und Bedeutung des Geschäfts bis an die Höhe des Kaufpreises herangegangen werden kann (vgl. OLG Hamm OLGR 2006, 173f; OLG Frankfurt OLGR 2006, 703f; OLG Düsseldorf (10.ZS.) JurBüro 1996, 101ff, JurBüro 1995, 598f und OLGR Düsseldorf 1993, 96; LG Köln RNotZ 2007, 560f; Rohs/Wedewer, KostO, § 30 Rn. 4).
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